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Was schreibt der Gesetzgeber vor?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine gesetzliche Erbfolge festgelegt. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

 

Hierbei sind:

Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.

Wir empfehlen Ihnen, juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen, den wir Ihnen auf Wunsch gern vermitteln.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an:

Zur Broschüre "Erben und Vererben" beim BMJV

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